für die von der avency GmbH, Hauptstraße 108, 48346 Ostbevern (nachfolgend „avency“), hergestellte Software VARIOS AI.
avency hat die Software VARIOS AI – im Folgenden „Software“ genannt – entwickelt, die Nutzungsberechtigten (Lizenznehmer) als Endbenutzer zur Nutzung in Form von Softwarelizenzen zur Verfügung gestellt werden.
Diese Endbenutzer-Lizenzvereinbarung (End User Licence Agreement, im Folgenden „EULA“) betrifft die Überlassung der Software durch avency an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, Kaufleute, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen („Lizenznehmer“).
Die vorliegende EULA regeln die Nutzungsbedingungen für die vom Lizenznehmer erworbene Software. Sie betreffen die Art und Weise der Nutzungsberechtigung in Bezug auf den Zugang zu einer Instanz von Varios AI als Web-Applikation im festgelegten Umfang.
Der Funktionsumfang der Software sowie Hinweise zur Benutzung werden auf der Produkt Webseite (https://varios-ai.com/) dargestellt.
Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung. Ihrer Geltung wird hiermit ausdrücklich widersprochen, auch für den Fall, dass avency in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers mit diesem diese EULA vereinbart. Falls der Lizenznehmer diesen Bestimmungen nicht zustimmt, ist er nicht berechtigt, die Software zu nutzen.
Die Software ist sowohl durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) als auch durch andere Gesetze zum Schutz von geistigem Eigentum geschützt. Die Software wird lizenziert im Sinne einer Gebrauchsüberlassung auf Zeit (Mietvertrag).
Soweit von einem autorisierten Reseller von avency Lizenzen für die Software erworben werden, wird durch die Annahme der EULA eine nicht ausschließliche, zeitlich auf die vereinbarte Laufzeit befristete, inhaltlich auf den vereinbarten Umfang beschränkte Berechtigung zur Nutzung der Software unter folgenden Bedingungen gewährt:
Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen an Dritte zu erteilen, sofern keine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und avency vorliegt (z.B. Reseller-Vereinbarung). Zudem ist die Lizenz nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von avency auf Dritte übertragbar.
Die Nutzungsrechte, die an der Software gewährt werden, werden in der Regel wie folgt als Nutzerbezogene Lizenz (User-CALs) gewährt, und zwar für die vertraglich vorgesehene Anzahl menschlicher Benutzer unabhängig von der Anzahl der durch diese zum Zugriff auf oder zur Verwendung mit der Software verwendeten Geräte (PC, Notebook, Smartphone, Drucker, etc.) jedoch hinsichtlich des Zugriffs auf die Software zeitgleich höchstens mit einem Gerät.
Der Lizenznehmer dokumentiert die korrekte Zuweisung von Lizenzen und legt diese Dokumentation avency auf Verlangen vor. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Dokumentation, so ist avency berechtigt weitere Informationen durch den Lizenznehmer anzufordern oder die Einhaltung der Lizenz selbst bei dem Lizenznehmer zu überprüfen.
avency ist berechtigt, die Software anzupassen oder neue Versionen der Software zur Verfügung zu stellen. Die Rechte des Lizenznehmers stehen diesem dann ausschließlich hinsichtlich der jeweils neusten Version der Software zu. Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder einer Änderung ein Wegfall oder eine wesentliche Änderung von Funktionalitäten der Software einhergeht, werden diese von avency über die Webseite rechtzeitig vor deren Wirksamwerden angekündigt.
Sollte zum Zeitpunkt der Gültigkeitsprüfung ein Versionsstand der Software eingesetzt werden, für den keine Nutzungsrechte erworben wurden, so deaktiviert sich die Software automatisch. Eine erneute Aktivierung und Weiternutzung der Software ist dann nur möglich, wenn neue Nutzungsrechte erworben werden. Die Aktualisierung über die entsprechende Funktion im Einstellungsbereich liegt im Verantwortungs- und Pflichtenbereich des Lizenznehmers. Hinweis: Mit der Nutzung einer veralteten Softwareversion werden gegebenenfalls offene Sicherheitslücken in Kauf genommen. avency hat das Recht, veraltete Instanzen eigenständig zu aktualisieren. Ein Anspruch auf Weiternutzung einer überholten Softwareversion besteht nicht.
avency strebt im Falle der Softwaremiete als Cloud-Lösung eine hohe Verfügbarkeit von VARIOS AI an, übernimmt jedoch keine Garantie für eine ununterbrochene Verfügbarkeit.
avency gewährleistet eine Verfügbarkeit der Software von 95 % im Mittel des jeweils laufenden Kalenderjahres zur Verfügung am Übergabepunkt. Übergabepunkt ist der Routerausgang im Rechenzentrum des Providers (avency oder avencys Subunternehmer).
Die Software ist verfügbar, wenn sie im vereinbarten Zeitraum entsprechend der vereinbarten prozentualen Verfügbarkeitsquote für den Endbenutzer nutzbar ist, wobei die Verfügbarkeitsquote wie folgt berechnet wird:
(Vereinbarte Verfügbarkeitszeit - ungeplante Ausfallzeit) x 100% vereinbarte Verfügbarkeitszeit. Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Endbenutzers, die wesentlichen Funktionen der Software zu nutzen. Geplante Wartungszeiten sowie technische Störungen, die innerhalb der von avency angegebenen Behebungszeit behoben werden, gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Unerhebliche Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeitsquote außer Betracht.
Ungeplante Ausfallzeiten sind Zeiten ab dem Eintritt der Nichtverfügbarkeit der Software innerhalb der vereinbarten Verfügbarkeitszeit bis zur Beendigung der Nichtverfügbarkeit.
Nicht berücksichtigt werden dabei Nichtverfügbarkeiten aufgrund von angekündigten oder dringend erforderlichen Wartungsarbeiten, dem Einspielen von Updates oder Upgrades, rechtswidrigem Verhalten Dritter (z. B. Denial-of-Service-Angriffe).
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die mit der Software bereitgestellten KI-Modelle ausschließlich im Rahmen der geltenden Gesetze und dieser EULA zu nutzen.
Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Geheimhaltung sämtlicher Zugangsdaten und verpflichtet sich, diese nicht an Dritte weiterzugeben.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, ausschließlich berechtigten Nutzern die Nutzung der Software zu gewähren. Berechtigte Nutzer sind namentlich benannte Nutzer, deren Nutzungsberechtigung vom Lizenznehmer mit Einschränkungen versehen werden können.
Mit der Einrichtung berechtigter Nutzer ermächtigt der Lizenznehmer diese zugleich, bei jeder Nutzung der Software den Nutzungsbedingungen der verwendeten Drittanbieter (KI-Modelle/Dienste) sowie den Preisen, wie sie für die Nutzung der jeweiligen Dienste anfallen, zuzustimmen. Ein Widerruf der Ermächtigung erfolgt ausschließlich durch Löschung oder Sperrung der jeweiligen Nutzerberechtigung.
Die vom Lizenznehmer über die Software genutzten KI-Modelle erfüllen die Aufgaben, für die sie vom Lizenznehmer eingesetzt werden, möglicherweise nicht immer korrekt. Insbesondere geben von KI-Modellen generierte Inhalte (z. B. Texte, Bilder oder Audiodateien) nicht immer die Wirklichkeit wieder. Dort enthaltene Informationen können faktisch falsch sein (sogenannte „Halluzination“). Deswegen können KI-Modelle eine professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. In keinem Fall ist avency für die Richtigkeit und Angemessenheit der Aufgabenerfüllung verantwortlich.
Der Lizenznehmer ist sich dieser Tatsache bewusst. Entsprechend wird er die Aufgabenerfüllung durch KI-Modelle stets durch einen Menschen auf Richtigkeit und Angemessenheit im jeweiligen Einzelfall überprüfen. Insbesondere wird er dieses bei generierten Inhalten tun, bevor er diese verwendet oder weitergibt.
Kontakt:
Kontakt im Falle eines erforderlichen Supports: E-Mail: helpdesk@avency.de
Macht ein Dritter gegenüber dem Lizenznehmer geltend, dass durch die Software Rechte dieses Dritten verletzt werden, wird der Lizenznehmer avency hierüber unverzüglich benachrichtigen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, derartige Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er avency eine angemessene Möglichkeit gegeben hat, die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche auf andere Art und Weise abzuwehren.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Parteien nachträglich feststellen, dass der Vertrag lückenhaft ist.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von avency. avency ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lizenznehmers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen avency und dem Lizenznehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Die Vertragssprache ist deutsch.